AGB
Allgemeine Bedingungen für die Anhängervermietung
- Übergabe
Der Mieter erhält das Fahrzeug von Vermieter
Thomas Becker,
Kaiser-Friedrich-Str. 154c,
47169 Duisburg
zur vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort .
Das Fahrzeug wird im verkehrssicheren und einwandfreien. Vorhandene Schäden werden im Mietvertrag dokumentiert.
- Rückgabe
Der Mieter gibt den Anhänger an dem mit dem Vermieter am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit zurück.Bei frühzeitiger Rückgabe bleibt der Mietpreis unverändert. Bei verspäteter Rückgabe ist der Vermieter berechtigt, einen Zuschlag von 10,00 € für jeden weiteren angebrochenen Tag als pauschale Entschädigung zu verlangen. Der Zustand des Anhängers wird nach der Rückgabe überprüft.Eventuell vorhandene Schäden werden mit bekannten Schäden anhand der vor der Übergabe festgestellten und im Mietvertrag dokumentierten Daten, abgeglichen.
- Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für jeden Schaden an dem vermieteten Anhänger, der auf ein schuldhaftes Verhalten des Mieters zurückzuführen ist. Der Mieter stellt den Vermieter im Innenverhältnis von jedweder Inanspruchnahme durch Dritte. Im Falle eines Schadens, bei dem der vermietete Anhänger beschädigt oder zerstört worden ist, haftet der Mieter auch für den dem Vermieter während der Dauer der Reparatur des beschädigten oder der Ersatzbeschaffung des zerstörten Anhängers entstehenden Mietausfalls.Der Vermieter ist in diesen Fällen berechtigt, pauschal für die Anzahl der Tage, die 50 % der tatsächlichen Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer ausmachen, pro Tag den Tagespreis in Höhe von 15,00 € zu verlangen. Beiden Parteien de Mietvertrages bleibt nachgelassenen, einen höheren bzw. einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.
- Mietpreise
siehe Preisliste
- Haftung des Vermieter
Steht das gemietete Fahrzeug zum vereinbarten Übergabetermin nicht zur Verfügung, sei es als Folge eines Unfalls, wegen langwieriger Reparaturen und sonstiger nicht vorhersehbarer Umstände, haben beide Partner das Recht, diesen Vertrag zu kündigen. Im Falle dieser Kündigung erhält der Mieter etwa bis dahin geleistete Zahlungen unverzüglich zurück.Für den Ausfall des Anhängers und die daraus resultierende Unmöglichkeit der Übergabe an den Mieter am vereinbarten Ort und zur vereinbarten Zeit haftet der Vermieter nur bei Vorsatz. Eine weitergehende Haftung – auch für grobe Fahrlässigkeit – ist ausgeschlossen.
- Mindestalter
Der Fahrer des Zugfahrzeuges muss seit mindestens einem Jahr in Besitz einer gültigen Fahrererlaubnis der Klasse 3 oder BE sein und das 21. Lebensjahr vollendet haben. Der Führerschein mit Personalausweis ist vor der Anhängerübergabe vorzulegen.
- Auslandsfahrten
Fahrten in benachbarte europäische Länder sind nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter möglich.
- Schäden am Fahrzeug
Reparaturen darf der Mieter nur nach Absprache mit dem Vermieter ausführen lassen. Ohne Absprache oder Absprache widrig vorgenommene Veränderungen am Anhänger werden von einem Meisterbetrieb / einer Fachwerkstatt behoben. Die dabei anfallenden Kosten werden dem Mieter in Rechnung gestellt.
- Allgemeines
Der Mieter erhält den Anhänger im ordnungsgemäßen und fahrbereiten Zustand. Er verpflichtet sich, den Anhänger inklusive Zubehör und Anbauten pfleglich zu behandeln und in dem Zustand zurückzugeben, wie er ihn übernommen hat. Der Anhänger wird bis zu Beginn der festgelegten Mietzeit am vereinbarten Orte an den Mieter übergeben. Der Mieter fährt das Fahrzeug selbst oder stellt und haftet für den Fahrer. Er ist dafür verantwortlich, dass der jeweilige Fahrer eine für das Fahrzeug gültige Fahrerlaubnis besitzt. Vor der Fahrzeugübernahme erhält der Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigter Einsicht in den Führerschein und Personalausweis des Mieters.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke finden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragschließenden gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt haben würden, wenn sie den Punkt bedacht hätten.
Duisburg den 10.04.2014
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